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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 117/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 6 Ta 117/09
25.06.2009
In dem Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 25.06.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.05.2009, 1 Ca 771 a/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 14.05.2009 angeordnete Ratenzahlung von 45,-- EUR monatlich.
Der Kläger hat am 20.04.2009 beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung und Herausgabe der An- und Abmeldung zur Sozialversicherung erhoben. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin zu bewilligen. Er hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. In der Erklärung hat er Angaben zu den Bruttoeinnahmen sowie zu den Wohnkosten gemacht. Mit Schriftsatz vom 28.04.2009 hat der Kläger den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 09.04.2009 nachgereicht.
Im Gütetermin am 04.05.2009 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. In diesem Termin hat das Arbeitsgericht dem Kläger aufgegeben, die Wohnkosten glaubhaft zu machen sowie das Nettoeinkommen der Ehefrau darzulegen und glaubhaft zu machen. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Schreiben vom 12.04.2009 nach.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 13.05.2009 dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin bewilligt und gleichzeitig angeordnet, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 45,-- EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat.
Mit am 10.06.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, dass die Ratenzahlung abgeändert und auf Null gesetzt wird. Er hat auf verschiedene Verbindlichkeiten hingewiesen und behauptet, er zahle hierauf monatliche Raten. Dem Schriftsatz hat er drei Fotokopien beigefügt (Blatt 28 - 30 des PKH-Hefts). Das Arbeitsgericht hat den Schriftsatz als sofortige Beschwerde angesehen. Der Beschwerde hat es nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden, weil es verspätet sei. Er habe sein verspätetes Vorbringen auch nicht hinreichend entschuldigt.
II.
1. Das Arbeitsgericht durfte den am 10.06.2009 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 09.06.2009 als sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfebeschluss vom 14.05.2009 ansehen. Zwar deutet die Antragsformulierung auf ein Abänderungsbegehren gem. § 120 Abs. 4 ZPO hin. Im letzten Satz des Schriftsatzes heißt es aber "Ggf. mag dieses Schreiben als Beschwerde betrachtet werden".
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet.
a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht monatliche Raten in Höhe von 45,-- EUR für den Kläger festgesetzt. Von dem Einkommen des Klägers in Höhe von 824,20 EUR hat es den Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Höhe von 386,-- EUR sowie die hälftigen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 325,-- EUR abgezogen. Aufgrund des verbleibenden Einkommens in Höhe von 113,20 EUR ergibt sich eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 45,-- EUR.
b) Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, er müsse auf verschiedene Verbindlichkeiten monatliche Raten zahlen. Zum Beleg hat er Schreiben von e. C., der W. B. AG und der Stadtwerke R. in Kopie beigefügt.
An sich ist, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, im Bewilligungsverfahren nachträgliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 29.12.2006 - 1 Ta 250/06 -; 31.03.2009 - 6 Ta 63/09 -). Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos (vgl. dazu LAG Schleswig-Holstein 31.03.2009 - 6 Ta 63/09 -). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Denn der Kläger hat durch die eingereichten Belege nur Verbindlichkeiten bei den Stadtwerken R. (1.101,75 EUR) und bei der W. B. AG (1.387,58 EUR) belegt, nicht aber daraus resultierende Ratenzahlungsverpflichtungen. Aus dem Schreiben der e. C. vom 15.12.2008 ergibt sich nicht einmal die Höhe der behaupteten Verbindlichkeiten. Entscheidend ist, dass keines der eingereichten Schreiben die behaupteten Ratenzahlungsvereinbarungen belegt. Der Kläger behauptet zwar, er zahle aus einem Kreditvertrag bei der V.-R. monatlich 100,-- EUR ab. Entsprechendes ergibt sich aber nicht aus dem als Beleg angeführten Schreiben der e. C. vom 15.12.2008. Auch aus den Schreiben der W. B. AG und der Stadtwerke R. lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger Raten zahlt. Der handschriftliche Zusatz auf dem Schreiben der W. B. AG vom 12.05.2009 deutet sogar eher darauf hin, dass bislang gar keine Ratenvereinbarung getroffen worden ist. Denn dort heißt es "Ratenvereinbarung vereinbart, erwarte Antwort".
3. Weil die behaupteten Ratenzahlungsverpflichtungen nicht durch entsprechende Belege glaubhaft gemacht sind, kann offen bleiben, ob sie unter dem Gesichtspunkt eines Abänderungsbegehrens wegen verschlechteter Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen sind.
4. Der Kläger trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 127 Rdn. 39).
Ende der Entscheidung
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